In einem Streit um wichtige Passagierrechte ist die Lufthansa vor dem Bundesgerichtshof unterlegen. Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass die Airline keine Nachzahlungen verlangen darf, wenn Passagiere aus nachvollziehbaren Gründen von einer gebuchten Flugreise nur Teilstrecken tatsächlich abfliegen (Az.: X ZR 110/24). Zuerst hatte das Portal «Aero Telegraph» berichtet.
Nach Einschätzung des BGH kommt es entscheidend darauf an, dass die Fluggäste zum Zeitpunkt der Buchung noch die Absicht hatten, die gesamte Flugreise anzutreten und ihre Pläne erst im Nachhinein geändert haben. In diesem Fall dürften sie nicht zu Nachzahlungen herangezogen werden.
Umsteigeflüge häufig billiger als direkt
Der BGH gesteht der Lufthansa zwar eine freie Preisgestaltung zu. Das führt regelmäßig dazu, dass aus Konkurrenzgründen Umsteigeverbindungen über ein Drehkreuz deutlich billiger angeboten werden als der inkludierte Direktflug vom Drehkreuz selbst. Ein Ticket Oslo-Frankfurt-New York ist meist deutlich günstiger als der Direktflug Frankfurt-New York. Um Missbrauch zu verhindern, verlangen viele Airlines ein Abfliegen der Teilstrecken in der auf dem Ticket vermerkten Reihenfolge und behalten sich beim Nichteinhalten eine Neuberechnung des Flugpreises vor.
Die Lufthansa hat inzwischen ihre Beförderungsbestimmungen in diesem Punkt für deutsche Staatsbürger nachgebessert. Sie werden nun angehalten, Gründe für geänderte Reisepläne so früh wie möglich anzuzeigen. Für die Stichhaltigkeit sieht der BGH die Beweislast beim Konsumenten. Für Österreicher galt diese Regelung schon zuvor.