Abschläge, Grenzen und Co.

Das ändert sich 2025 bei der Rente

Ab dem 1. Januar 2025 gibt es einige Änderungen bei der Rentenversicherung, die beispielsweise Abschläge oder Altersgrenzen betreffen. Eine Übersicht.

Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt schrittweise bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. | © Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

06.01.2025 | 06.01.2025, 08:53

Bielefeld. Mit dem Jahr 2025 gibt es einige Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Worum geht es? Und was bleibt gleich? Die Deutsche Rentenversicherung liefert einen Überblick.

Beitragssatz

Laut Deutscher Rentenversicherung soll der Beitragssatz stabil bleiben. Im achten Jahr in Folge gebe es hier keine Änderungen, der Satz liegt weiter bei 18,6 Prozent.

Hinzuverdienstgrenze

Änderungen hingegen gibt es demnach bei der Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich demnach eine jährliche Grenze von 19.661 Euro, bei Renten wegen „teilweiser Erwerbsminderung“ liege diese bei 39.322 Euro.

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Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich laut Angaben der Experten aus den bisherigen Versicherungszeiten. Zudem greifen die sogenannten Zurechnungszeiten. Dadurch werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Einkommen (Durchschnitt) weitergearbeitet und demnach Beiträge gezahlt. Dadurch fällt die Rente höher aus. Zudem soll diese bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigen. „Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren und 1 Monat mit 66 Jahren und 2 Monaten“, heißt es von der Deutschen Rentenversicherung.

Anhebung der Altersgrenze

Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt schrittweise bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Der aktuelle Jahrgang 1960 erreicht seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter, ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte – früher auch „Rente ab 63“ – steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Heißt: 1961 Geborene können laut Deutscher Rentenversicherung diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und 6 Monaten erhalten. „Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate“, heißt es weiter. „Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.“

Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“ steigt

Bei mindestens 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährige Versicherte in Anspruch genommen werden. Die Altersrente ist mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat, die die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird, verbunden. Der Abschlag steigt aber, weil auch das reguläre Rentenalter schrittweise auf 7 Jahre steigt. Dadurch beträgt dieser bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn künftig 13,2 Prozent.

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Minijobgrenze

Die sogenannte Minijob-Grenze steigt im kommenden Jahr um 18 Euro – von 538 auf 556 Euro. Generell ist diese Grenze dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn, der im kommenden Jahr steigen soll.

Midijob-Untergrenze

Auch die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr, von ebenfalls 538 auf nun 556,01 Euro. Die Obergrenze bleibt weiterhin bei monatlich 2.000 Euro. „Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht“, schreibt die Deutsche Rentenversicherung.

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Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen

Ab dem kommenden Jahr fällt bei der Beitragsbemessung und der Bezugsgröße die Unterscheidung in „alte und neue Bundesländer“ weg, sie gelten 2025 erstmals einheitlich. „Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2025 auf monatlich 8.050 Euro. Sie lag 2024 in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern 7.450 Euro im Monat“, schreibt die Deutsche Rentenversicherung.

Ab dem 1. Januar 2025 gibt es einige Änderungen bei der Rentenversicherung. - © Marijan Murat/dpa
Ab dem 1. Januar 2025 gibt es einige Änderungen bei der Rentenversicherung. | © Marijan Murat/dpa

Freiwillige Versicherung

Auch der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt. Bisher betrug dieser 100,07 Euro, im kommenden Jahr dann 103,42 Euro. Der Höchstbetrag steigt zudem von 1.404,30 auf 1.497,30 Euro im Monat.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Arbeitnehmer, die im kommenden Jahr in den Ruhestand gehen, müssen künftig einen höheren Anteil der Rente versteuern, heißt es in der Mittelung der Deutschen Rentenversicherung weiter. Der steuerpflichtige Rentenanteil steige demnach von 83 auf 83,5 Prozent. „Somit bleiben 16,5 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.“

Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung

Der Entwurf der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung sieht laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung vor, dass der Beitragssatz einheitlich um 0,2 Prozent angehoben wird. Noch fehlt jedoch die Zustimmung des Bundesrates. „Zusätzlich werden die Krankenkassen voraussichtlich den kassenindividuellen Zusatzbeitrag neu festlegen. Dieser Zusatzbeitrag wird von den Krankenkassen selbst festgelegt und wird daher unterschiedlich stark steigen“, schreiben die Experten weiter.