Verbraucherschutz

BGH schränkt Werbung mit Infektionskrankheiten ein - Dr. Wolff aus Bielefeld betroffen

Das Thema landete vor Gericht, nachdem ein Bielefelder Unternehmen während der Pandemie seine Mundspülung als „Corona-Prophylaxe“ beworben hatte. Die Verbraucherschutzzentrale klagte und bekam nun Recht.

Das Bielefelder Unternehmen Dr. Wolff hatte seine Mundspülung als "Corona-Prophylaxe" beworben. Die Verbraucherzentrale NRW ging vor Gericht dagegen vor. | © Wolfgang Rudolf

Pauline Maus
22.12.2023 | 22.12.2023, 20:06

Bielefeld. Seit Beginn der Pandemie machen Unternehmen immer wieder Werbeversprechen mit Bezug auf die Ängste der Menschen vor einer Corona-Infektion. So hatte das Bielefelder Pharmaunternehmen Dr. August Wolff seine Mund- und Rachenspülung „Linola sept“ im Netz unter anderem mit Aussagen wie „Das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringert“ beworben.

Dagegen ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit einer Unterlassungsklage vor Gericht vor und bekam Recht. Bereits im Juni entschied das Bielefelder Landgericht, dass das Werbeversprechen einer „Corona-Prophylaxe“ nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig sei.

Im aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 24/23) ging es jetzt nicht um solche unzulässigen Gesundheitsversprechen, sondern um die grundsätzliche Frage: Dürfen Anbieter und Hersteller ihre Gesundheitsprodukte überhaupt mit Bezug auf eine neue Infektionskrankheit wie zum Beispiel Covid-19 bewerben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun festgestellt, dass es hier kein Schlupfloch gibt.

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Verbraucherzentrale sieht sich bestätigt

Eigentlich ist im HWG klar geregelt, dass mit Infektionskrankheiten gar nicht geworben werden darf. Die Firma Dr. August Wolff legte das Gesetz allerdings so aus, dass neue Erkrankungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2000 bekannt wurden, davon nicht erfasst seien.

Die Urteilsgründe seien zwar noch nicht ausformuliert, trotzdem sieht sich die Verbraucherzentrale bestätigt. Der BGH habe in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass es nicht entscheidend sei, wie im HWG auf andere Gesetze verwiesen werde, sondern dass neue Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Sinne einer „dynamischen Verweisung“ automatisch eingeschlossen seien.