Mindestlohn für Saisonarbeiter: Es braucht zweierlei Maß
Eine kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskraft ist nicht mit einem dauerhaft Beschäftigten in Deutschland zu vergleichen. Es braucht eine Differenzierung, findet unsere Autorin Mareike Köstermeyer.
Der gesetzliche Mindestlohn sorgt mal wieder für Diskussion. Die Kommission hat sich zum Januar 2026 auf eine Erhöhung auf 13,90 Euro geeinigt, ab Januar 2027 soll ein Mindestlohn von 14,60 Euro gezahlt werden. Das gilt für jeden offiziell Beschäftigten in Deutschland. So weit, so gut.
Zu den Faktoren, die von der Kommission zur Errechnung des Mindestlohns herangezogen werden, zählen insbesondere die Lebenshaltungskosten in Deutschland. Was kostet die Miete? Wie viel die Lebensmittel? Werte wie diese tragen dazu bei, die Grenze des Existenzminimums, das durch den Mindestlohn gesichert sein soll, zu ermitteln.
Was aber, wenn jemand mit dem in Deutschland verdienten Geld in einem Land lebt, in dem für Miete und Lebensmittel niedrigere Preise gelten als in Deutschland? Oder wenn jemand von seinem Mindestlohn-Gehalt nicht die volle Steuerlast tragen muss, weil er nur kurzfristig beschäftigt ist?
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Dann müssen andere Maßstäbe gelten. Diese dürfen natürlich keine ausbeuterischen Ausmaße annehmen und ein Existenzminimum gewährleisten. Aber es muss eine Sonderregelung für kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskräfte geben.