Kreis Paderborn

Karfreitag besonders geschützt

Gesetzliche Regelungen über die Osterfeiertage

14.04.2011 | 14.04.2011, 00:00

Kreis Paderborn. "Am Gründonnerstag ab 18 Uhr sowie den gesamten Karfreitag bis zum folgenden Samstag 6 Uhr sind öffentliche Tanzveranstaltungen gesetzlich untersagt", darauf weist auch in diesem Jahr Landrat Manfred Müller hin. Diese Regelung des Feiertagesgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen dürften insbesondere für potenzielle Veranstalterinnen und Veranstalter von Interesse sein, die am 21./22. April Unterhaltungsveranstaltungen oder sonstige öffentliche Darbietungen planen.

Unter besonderem Schutz steht als "Stiller Feiertag" der Karfreitag. Von 0 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Samstags sind an diesem Tag generell alle Veranstaltungen untersagt, die der Unterhaltung dienen und somit den Charakter des Tages stören.

Gesetzlich verboten sind Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Zirkusaufführungen sowie der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten sind verboten. Das gilt auch für Diskotheken. Desweiteren sind sämtliche Theater- und Musikaufführungen, auch klassischer Art, sowie Opern, Operetten, Musicals, Ballett usw., soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art sind, untersagt. In den Kinos dürfen nur Filme gezeigt werden, die als zur Aufführung am Karfreitag anerkannt sind. Verboten sind auch der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen kann teuer kommen. Es drohen Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Die Mitarbeiter der Kreisverwaltung Paderborn geben unter Tel. (0 52 51) 30 87 36 Auskunft - ebenso die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden.

Verkaufstellen, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren zum Verkauf anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen. Diese Regelung des Ladenöffnungsgesetzes gilt jedoch nicht am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag. Daher sind am bevorstehenden Ostersonntag die Ladengeschäfte geschlossen. Hingegen ist es den Bäckereien und Floristen am darauffolgenden Ostermontag erlaubt, ihr Ladengeschäft zum Verkauf zu öffnen, wie die Bezirksregierung mitteilt.