05.10.2016 | 06.10.2016, 11:01
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Hamm/Gütersloh
Alkoholfahrt eines Bordellbesuchers aus Gütersloh ist nur dann strafbar, wenn der Parkplatz des Etablissements ein öffentlicher Verkehrsraum ist
Hamm/Gütersloh (dpa). Der Parkplatz eines versteckt liegenden Bordells zählt nicht zwingend zum öffentlichen Straßenverkehr. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in Nordrhein-Westfalen festgestellt und einen Streit um diese Frage an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.
Mit zwei Promille Alkohol im Blut war ein zur Tatzeit 35 Jahre alter Gütersloher im Dezember 2015 nach einem Bordellbesuch in Warendorf acht Meter weit im Auto auf dem Parkplatz gefahren. Mit einer Bordell-Mitarbeiterin gab es Streit wegen der Rechnung, die Frau wollte ihm den Fahrzeugschlüssel abnehmen, was misslang. Das Amtsgericht verurteilte den Gütersloher wegen der Alkoholfahrt zu einer Geldstrafe von 1750 Euro und einem Fahrverbot von sechs Monaten (Az.: 4 RVs 107/16).
Die Richter in der ersten Instanz müssen jetzt genauer klären, ob der Bordell-Parkplatz im Sinne des Gesetzes ein öffentlicher Verkehrsraum ist. Nur dann wäre die Alkoholfahrt auch strafbar. Parkplätze auf Privatgrundstücken sind dann öffentlich, wenn die Flächen jedermann oder größeren Gruppen zugänglich sind und auch von ihnen genutzt werden.
Wie es zu der Anzeige gegen den Gütersloher kam, konnte das OLG auf Grundlage der ihm vorliegenden Akten nicht beantworten.
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