Auch 2026 könnten die Renten wieder steigen - um voraussichtlich 3,7 Prozent. Das legt der aktuelle Entwurf des Rentenversicherungsberichts nahe. Bei einigen Ruheständlern kann das dazu führen, dass sie in die Steuerpflicht rutschen und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Rentnerinnen und Rentner sollten das auf dem Schirm haben.
Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass das explizit auch für jene Ruheständler gilt, die vom Finanzamt eine Bescheinigung darüber erhalten haben, dass sie erst wieder eine Steuererklärung einreichen müssen, wenn sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern.
Gesamteinkünfte größer als Grundfreibetrag?
Eine Steuerpflicht entsteht dann, wenn die Gesamteinkünfte inklusive Rentenbezügen abzüglich des individuellen Rentenfreibetrags, der tatsächlich angefallenen Werbungskosten (ansonsten pauschal 102 Euro), der Sonderausgaben (etwa durch Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung) sowie der außergewöhnlichen Belastungen (zum Beispiel durch Krankheitskosten) den Grundfreibetrag übersteigen. 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro.
Wer noch vor der Rentenerhöhung knapp unterhalb des Freibetrags lag, kann durch die Anhebung über die entscheidende Schwelle geraten. Was bei einer ersten Einschätzung helfen kann: der Rentenbesteuerungsrechner der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. Zwar lassen sich dort keine individuellen steuerbegünstigenden Ausgaben angeben, für eine grobe Beurteilung darüber, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss oder nicht, kann das aber genügen.
Und was, wenn Ruheständler eine mögliche Abgabepflicht und damit auch die Frist versäumen? «Das Finanzamt kann eine Steuererklärung bis zu sieben Jahre rückwirkend nachfordern und Zinsen festsetzen», sagt Karbe-Geßler. Das kann die Nachzahlung erheblich verteuern.